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Beratung: Erben und Vererben
Um unerwünschte steuerliche Auswirkungen eines Erbschafts- oder Schenkungsfalles zu vermeiden, ist es unerlässlich, sich beizeiten umfassend zu informieren.
So kann – mit Hilfe juristischen und steuerlichen Rates – im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die individuell beste Lösung ausgearbeitet werden.
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten zur Regelung der Vermögensnachfolge:
Erben bedeutet Vermögensübergang von Todes wegen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge.
Schenken ist jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden zur Bereicherung des Bedachten (Einzelrechtsnachfolge). Eine Schenkung stellt damit eine vorweggenommene Erbfolge dar.
Steuerlich gilt für beide Varianten der Vermögensübertragung dasselbe Recht, jedoch sind bei Schenkungen Zehnjahresfristen und persönliche Freibeträge mehrfach anwendbar. Außerdem können hierbei Pflichtteilsansprüche bewusst reduziert werden.
Das gesetzliche Erbrecht
Das gesetzliche Erbrecht berücksichtigt die verwandtschaftlichen Bande: Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte von der Erbfolge aus. Aufgeteilt ist das Erbrecht in hauptsächlich vier Ordnungen:
- Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Dabei ist der Erbersatzanspruch seit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes (Gleichstellung der nicht ehelichen Kinder mit den ehelichen Kindern) nahezu ohne Bedeutung. Daneben erbt der Ehegatte einen bestimmten Teil, abhängig vom gewählten Güterstand.
- Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
- Großeltern und deren Abkömmlinge bilden die Erben dritter Ordnung.
- Urgroßeltern und deren Abkömmlinge sind Erben der vierten Ordnung.
- Weiter Verwandte, die nicht in die Ordnungen I bis IV einzugruppieren sind, bilden Erben der fünften und ferneren Ordnungen. Bei mehreren Erben innerhalb der gleichen Ordnung erfolgt die Teilung des Erbes nach Anzahl der Personen.
- Falls Sie Fragen haben oder wir Sie in dem einen oder anderen Punkt unterstützen können, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
- Ihre Ansprechspartner: Dr. E. Riegel (Rechtsanwalt und Notar), Claudia von Heesen, Jan Schmitz, Rheinhold Kaiser
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